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Versuchen Sie die Seite neu zu laden. Drücken Sie die F5-Taste auf Ihrer Tastatur, oder klicken Sie auf "Neu laden" oder "Aktualisieren" in Ihrem Browser. Sollte dies nicht funktionieren überprüfen Sie, ob Javascript aktiviert ist und aktivieren Sie es gegebenenfalls. Versuchen Sie, den Ortsteil über die Ortsteilsuche erneut auszuwählen oder klicken Sie in der Karte erneut auf den gewünschten Ortsteil. Neben der Darstellungsmöglichkeit nach Fortschritt der Erschließung, können Sie sich die Karte auch nach den zur Erschließung vorgesehenen Technologien anzeigen lassen. Hierzu gibt es ein Auswahlfeld in der unteren rechten Bildschirmhälfte der interaktiven Karte. Die Direktiven und die Fördermittel kommen sowohl von der EU als auch von der Bundesrepublik. Dabei enthalten die Förderrichtlinien strenge Kriterien, wo und was gefördert werden darf. Zur Breitbandversorgung unterversorgter Ortsteile im Landkreis Bautzen wurden mittels öffentlichen Vergabeverfahren Netzbetreiber gesucht, die bereit sind unter Inanspruchnahme von Fördermitteln die Versorgung in den als förderfähig identifizierten Ortsteilen zu realisieren oder zu verbessern. Das Verfahren zur Breitbandförderung ist streng technologie- und anbieterneutral. Zur Versorgung in Frage kommen damit grundsätzlich alle Technologien mit denen eine Breitbandversorgung hergestellt werden kann. Den Zuschlag zur Versorgung hat das jeweils wirtschaftlichste Angebot erhalten, dass die Kriterien der zugehörigen beihilferechtlichen Genehmigungen der EU, der Richtlinien des Landes Sachsen und des Vergabeverfahrens eingehalten hat. Die sich aus den Richtlinien des Landes Sachsen ergebenden Mindestanforderungen sehen eine flächendeckende Versorgung des jeweils förderfähigen Ortsteiles mit mindestens 2 Mbit/s im Download für einen Zeitraumvon mindestens 7 Jahren vor. Eine bestimmte Technologie oder höhere Übertragungsraten dürfen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht gefordert werden. Umfangreiche und detaillierte Informationen zum Thema Breitbandförderung finden Sie unter den weiterführenden Links (dazu vor allem die Seiten der Breitbandberatungsstelle und des SMUL).
Sollte Ihr Ortsteil in der Karte als „nicht Bestandteil der laufenden Erschließung“ aufgeführt sein, so ist davon auszugehen, dass eine Mindestbandbreite von 2 Mbit/s im Ortsteil über mindestens eine der vorhandenen Technologien erreicht werden kann.
In den meisten Fällen liegt die Bandbreite deutlich darüber. Die anliegende Bandbreite können Sie über die verschiedenen Internetanbieter abprüfen. Weitere Informationen über die Ergebnisse der im Vorfeld der Erschließungsmaßnahme
durchgeführte Bedarfs- und Verfügbarkeitsanalyse finden Sie unter dem Abschnitt Historie & Analyse.
Weitere Erläuterung: Umfangreiche und detaillierte Informationen zum Thema Breitbandförderung finden Sie unter den weiterführenden Links. Wenn Ihr Ortsteil Gegenstand der Erschließungsmaßnahme ist, wurde er im Vorfeld als unterversorgt ermittelt und als förderfähig eingestuft. Gefördert werden darf lediglich in Ortsteilen, in denen mindestens in Teilbereichen eine Versorgung mit übertragungsraten von mindestens 2 Mbit/s nicht gegeben ist und für welche auch kein Marktakteur Ausbauplanungen nachgewiesen hat. Weitere Informationen zur Bedarfs- und Verfügbarkeitsanalyse finden Sie unter dem Abschnitt Historie & Analyse. Bei diesen Abkürzungen handelt es sich um die Bezeichnungen der verschiedenen zur Erschließung angebotenen Breitbandtechnologien. Umfangreiche und detaillierte Informationen zum Thema Breitbandinternet-Technologien finden Sie im Kapitel 2 der Bedarfs und Verfügbarkeitsanalyse (erklärender Teil) sowie unter den weiterführenden Links.
Die Vergabe und Förderung der Leistungen zur Breitbandversorgung erfolgte im Rahmen des Vergabeverfahrens unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Breitbandversorgung.
Eine nachträgliche Änderung ist sowohl aus vergaberechtlicher sowie aus förderrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht möglich.
Umfangreiche und detaillierte Informationen zum Thema Breitbandförderung finden Sie unter den weiterführenden Links (dazu vor allem die Seiten der Breitbandberatungsstelle und des SMUL). Das Verfahren zur Breitbandförderung ist streng technologie- und anbieterneutral. Zur Versorgung in Frage kommen damit grundsätzlich alle Technologien mit denen eine Breitbandversorgung hergestellt werden kann. Den Zuschlag zur Versorgung hat das jeweils wirtschaftlichste Angebot erhalten, dass die Kriterien der zugehörigen beihilferechtlichen Genehmigungen der EU, der Richtlinien des Landes Sachsen und des Vergabeverfahrens eingehalten hat. Die sich aus den Richtlinien des Landes Sachsen ergebenden Mindestanforderungen verpflichten die Auftragnehmer eine flächendeckende Versorgung mit mindestens 2 Mbit/s im Download für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren zu garantieren. Eine bestimmte Technologie oder höhere Übertragungsraten dürfen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht gefordert werden. Umfangreiche und detaillierte Informationen zu den Themen Breitbandförderung und Technologien finden Sie unter den weiterführenden Links. Die voraussichtliche Bandbreitenverteilung gibt die von dem Auftragnehmer angegebenen erreichbaren Datenübertragungsraten in einem Ortsteil wieder. Allgemein können immer auch Produkte mit niedrigeren Bandbreiten gebucht werden. Grundsätzlich werden vom Auftragnehmer mindestens 2 Mbit/s flächendeckend garantiert. Welches Mehr an Leistung in einem Ortsteil darüber hinaus zu erreichen ist, wird über die Bandbreitenverteilung veranschaulicht. Es können also z. B. selten alle Endabnehmer eines Ortsteiles 25 Mbit/s erhalten (ggf. wäre dann auf einen 16 Mbit/s-Anschluss auszuweichen.
Ein Beispiel:
buchen können. Nicht berücksichtigt wird dabei, dass wahrscheinlich mehr als 1 % der Endabnehmer eines Ortsteiles 50 Mbit/s buchen können, diese dann aber nicht in voller Höhe erreichen, sondern eventuell lediglich z. B. 43 Mbit/s erzielen. Dies ist begründet durch die reichweitenbedingte Leistungsfähigkeit der eingesetzten Technologie . Werden 0 % LTE angezeigt, dann wird der Ortsteil vom Auftragnehmer nicht über diese Mobilfunktechnologie im Rahmen der Förderung erschlossen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Ortsteil dennoch zu einem gewissen Zeitpunkt von einem oder mehreren Marktakteur/en mit LTE-Technologie oder anderen Breitbandtechnologien erschlossen wird. Im Rahmen der Erschließung mit Fördermitteln sind die Auftragnehmer verpflichtet allen Wettbewerbern, welche ein entsprechendes Interesse kundtun, offenen Netzzugang zu gewähren. Im Ergebnis können also auch Produkte von Wettbewerbern gebucht werden, sofern diese die errichtete Infrastruktur mitnutzen. Es gelten für die Errichtung aller technischen Anlagen im Rahmen der geförderten Erschließung die gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinausgehende besondere Auflagen im Ergebnis der Vergabe der Leistung im Rahmen der Fördermaßnahme existieren nicht. Weitere Informationen zu den Themen Mobilfunk und Gesundheit oder Mobilfunk und Grenzwerte finden sich unter den weiterführenden Links. |
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